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   BVerwG, 23.04.1971 - VII C 4.70   

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BVerwG, 23.04.1971 - VII C 4.70 (https://dejure.org/1971,166)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.1971 - VII C 4.70 (https://dejure.org/1971,166)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 1971 - VII C 4.70 (https://dejure.org/1971,166)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Tragungspflicht von Kirchenbaulasten - Begrenzung des Neutralitätsgrundsatzes - Ausschluss von staatlichen Leistungen durch den Neutralitätsgrundsatz - Gebührenfreiheit für Kirchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 38, 76
  • DVBl 1972, 332
  • DÖV 1972, 357
  • DÖV 1972, 957
  • JR 1971, 480
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 03.11.1967 - VII C 68.66

    Kirchturmbaulast im ehemaligen Herzogtum Berg

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1971 - VII C 4.70
    Die Revision gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat mit dem Urteil vom 3. November 1967 zurückgewiesen (BVerwGE 28, 179).

    Könnte dagegen eine lokale, die Kirchenbaulast begründende Observanz festgestellt werden, so wäre zu überlegen, ob sie entsprechend den Grundsätzen in dem erwähnten Urteil des Senats vom 3. November 1967 (BVerwGE 28, 179) wegen völliger Veränderung der Verhältnisse ihre Geltung verloren hätte.

  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1971 - VII C 4.70
    Daß dies verfassungsrechtlich unbedenklich ist, folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1965 (BVerfGE 19, 1 [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der bereits erwähnten Entscheidung vom 28. April 1965 einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes gesehen, daß der Neuapostolischen Kirche die den anderen Kirchen gewährte Gebührenfreiheit vorenthalten werden sollte (BVerfGE 19, 1 [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61]).

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1971 - VII C 4.70
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil vom 26. März 1957 zwar die Verpflichtung des Landes Niedersachsen zur Errichtung von staatlichen Bekenntnisschulen verneint, im übrigen aber die Fortgeltung des Reichskonkordats bejaht (BVerfGE 6, 309 [336]; H.-J. Becker, Zur Rechtsproblematik des Reichskonkordats, München 1956 S. 12).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1971 - VII C 4.70
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Heranziehung juristischer Personen zur Kirchenbausteuer auf Grund des badischen Ortskirchensteuergesetzes mit dem Urteil vom 14. Dezember 1965 für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 19, 206).
  • BVerwG, 26.08.1964 - V C 128.63

    Eine früher zur Volksdeutschen Minderheit in Litauen gehörende deutsche

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1971 - VII C 4.70
    Das Oberverwaltungsgericht beruft sich für diese Ansicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere das Urteil vom 14. Dezember 1965 (BVerwGE 19, 206 [BVerwG 26.08.1964 - V C 128/63]).
  • BVerwG, 25.11.1966 - VII C 35.65
    Auszug aus BVerwG, 23.04.1971 - VII C 4.70
    Verwiesen sei auch auf das Urteil vom 25. November 1966 (BVerwGE 25, 299, Garnisonverträge).
  • BVerwG, 26.04.1968 - VII C 91.65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1971 - VII C 4.70
    Dies hat der erkennende Senat wiederholt anerkannt, nicht nur mit dem erwähnten Urteil vom 3. November 1967, sondern auch mit dem Urteil vom 26. April 1968 (DVBl. 1969, 32 = ÖV 1968, 769, Pfarrzusatzgehalt).
  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08

    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Nichtigkeit; rechtliche Unmöglichkeit;

    138 Abs. 1 WRV bezieht sich allerdings nicht auf die gemeindlichen Kirchenbaulasten, gleichgültig auf welchem Titel sie beruhen (Urteil vom 3. November 1967 - BVerwG 7 C 68.66 - BVerwGE 28, 179 ; Urteil vom 23. April 1971 - BVerwG 7 C 4.70 - BVerwGE 38, 76 ).

    Das lässt sich allerdings nicht mit der Erwägung begründen, dem Paritätsgebot werde genügt, wenn es in vornehmlich katholischen Gegenden Kirchenbaulasten für katholische Kirchengemeinden und in vornehmlich protestantischen Gegenden Kirchenbaulasten für protestantische Kirchengemeinden gebe (so aber noch Urteil vom 23. April 1971 - BVerwG 7 C 4.70 - BVerwGE 38, 76 ).

    So können kommunale Kirchenbaulasten, die auf Gewohnheitsrecht beruhen, wegen grundsätzlicher Veränderung der Verhältnisse untergehen (Urteil vom 3. November 1967 - BVerwG 7 C 68.66 - BVerwGE 28, 179, 183 ; Urteil vom 23. April 1971 - BVerwG 7 C 4.70 - BVerwGE 38, 76).

  • BVerwG, 26.07.1973 - VII B 34.73

    Kirchenbaulast der BRD aus einem Patronatsverhältnis - Wegfall von

    Eine solche Bedeutung sieht die Beklagte in der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine völlige Veränderung der Verhältnisse anzunehmen ist und daher die Baulast Verpflichtung nach den Grundsätzen der Urteile des beschließenden Senats in BVerwGE 28, 179 und 38, 76 in einem Fall untergeht, in dem der Staat - hier die Bundesrepublik Deutschland - der Verpflichtete ist.

    Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß allein die sich aus der Kirchensteuererhebung ergebenden Möglichkeiten nicht zum Wegfall von Kirchenbaulasten geführt haben; dies entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 38, 76 [81]).

    Andererseits hat auch der Verwaltungsgerichtshof nicht verkannt, daß Kirchenbaulasten wegen völliger Veränderung der Verhältnisse, auf denen sie beruhen, erlöschen können; dies entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Berufungsgericht zutreffend bezogen hat (BVerwGE 28, 179 [182 ff.] und 38, 76 [82 f.]).

    Grundsätzliche Fragen wirft entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs auf, es bedürfe keines Eingehens darauf, inwieweit dieser noch umstrittenen Rechtsprechung des beschließenden Senats beizutreten sei; denn der vorliegende Fall bietet in der Tat keinen Anlaß zur Auseinandersetzung mit den Bedenken, die gegenüber der Auffassung des beschließenden Senats vom (möglichen) Erlöschen der Baulast in jenen Fällen erhoben worden sind (vgl. Scheuner in ZevKR 14, 353; Baldus in JR 1970, 52; Weidemann in DVBl. 1972, 332; Sperling und Weidemann in DÖV 1973, 269).

    Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß es sich in jenen Fällen um die Kirchenbaulast der politischen Gemeinde handelte; die dabei bestehenden Besonderheiten, die sich etwa aus dem Wandel der konfessionellen Zusammensetzung der Gemeindebevölkerung ergeben mögen (BVerwGE 38, 76 [82 f.]), liegen im hier zu entscheidenden Fall nicht vor, in dem es um die Baulast des Kirchenpatrons geht.

    Zum ändern schließt auch der Grundsatz der Neutralität und der Parität den Fortbestand einer die öffentliche Hand verpflichtenden Baulast an einer Kirche nicht aus (vgl. BVerwGE 38, 76 [78 ff.]).

    Eine Abweichung von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen BVerwGE 28, 179 und 38, 76 liegt schon deswegen nicht vor, weil sich - wie bereits zu 1 erörtert - die zugrundeliegenden Sachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden.

  • BVerwG, 15.11.1990 - 7 C 9.89

    Rückgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern

    Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 28, 179 [BVerwG 03.11.1967 - VII C 68/66];Urteil vom 26. April 1968 - BVerwG 7 C 91.65 - DVBl. 1969, 32; BVerwGE 38, 76 [BVerwG 23.04.1971 - VII C 4/70];Beschluß vom 31. August 1978 - BVerwG 7 B 127.77 - DVBl. 1979, 116 ) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 392 [BVerfG 03.03.1965 - 1 BvR 208/59]) noch nicht vertieft behandelt worden ist, sind im Anschluß an die grundlegenden Aufsätze von J. Heckel (Kirchengut und Staatsgewalt, in: Festschrift für R. Smend zum 70. Geburtstag, 1952, S. 103 ff.) und K. Hesse (Das neue Bauplanungsrecht und die Kirchen, ZevKR 5 S. 62 ff.) sowie an die ganz überwiegende Meinung im übrigen Schrifttum (vgl. etwa Chr. Meyer, Kirchenvermögens- und Stiftungsrecht, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Band 1975, S. 91 ff.; Marx, Kirchenvermögens- und Stiftungsrecht, ebenda S. 117 ff.; Voll, Handbuch des Bayerischen Staatskirchenrechts, 1985, S. 160 ff.; Muus, ZevKR 11 , S. 134 f.; von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 2. Aufl. 1983, S. 191 f.) wie folgt zu umschreiben: Die Kirchengutsgarantie verbietet Eingriffe des Staates, die gerade und speziell das Kirchengut treffen, also Säkularisationen oder säkularisationsähnliche Akte.

    Zwar hat der Senat in seinemUrteil vom 3. November 1967 - BVerwG 7 C 68.66 - (BVerwGE 28, 179 [BVerwG 03.11.1967 - VII C 68/66]) zum Erlöschen einer auf landesrechtlicher Verordnung beruhenden Kirchenbaulast wegen grundlegender Veränderung der Normsituation ausgeführt, Art. 138 Abs. 2 WRV stehe einem solchen Erlöschenstatbestand nicht entgegen, weil diese Vorschrift ebensowenig wie Art. 14 GG einen Schutz "gegen das automatische Außerkrafttreten von Normen wegen Zeitablaufs, Eintritts oder Ausfalls einer Bedingung oder wegen völliger Änderung der Verhältnisse" gewähre (ebensoUrteil vom 26. April 1968 - BVerwG 7 C 91.65 - a.a.O.; BVerwGE 38, 76 [BVerwG 23.04.1971 - VII C 4/70]; undBeschluß vom 31. August 1978 - BVerwG 7 B 127.77 - a.a.O.).

  • BVerwG, 14.11.1980 - 8 C 12.79

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Berufsausbildung - Ausbildungsgang

    In BVerwGE 38, 76 (79) [BVerwG 23.04.1971 - VII C 4/70] ist in anderem Zusammenhang ausgeführt, nicht nur aus Art. 140 GG, sondern auch aus anderen Normen des Grundgesetzes folge, daß Leistungen des Staates für die Kirchen nicht durch den Neutralitätsgrundsatz ausgeschlossen würden; solche Normen seien insbesondere Art. 4 und Art. 7 GG.

    Die Freistellung Geistlicher vom Wehrdienst ist zwar keine "Leistung" in dem in BVerwGE 38, 76 zugrundeliegenden Sinne.

  • BVerwG, 25.03.1981 - 7 B 52.80

    Beurteilung des Untergangs einer Kirchenbaulastverpflichtung wegen veränderter

    Die Beschwerde hält unter Hinweis auf die grundlegenden Entscheidungen des beschließenden Senats vom 3. November 1967 - BVerwG 7 C 68.66 - (BVerwGE 28, 179) und vom 23. April 1971 - BVerwG 7 C 4.70 - (BVerwGE 38, 76) die Zweifelsfragen betreffend den völligen oder teilweisen Untergang von Kirchenbaulastansprüchen wegen Veränderung der Verhältnisse für noch nicht abschließend geklärt.

    Gegenstand des Urteils vom 23. April 1971 war eine auf örtliches Gewohnheitsrecht (Observanz) gestützte Kirchenbaulastverpflichtung, deren Entstehen und etwaiges Erlöschen wegen völliger Veränderung der Verhältnisse vom Tatsachengericht zu prüfen war, weswegen die Revisionsentscheidung des Senats zur Zurückverweisung dieser Sache führte (BVerwGE 38, 76 [82 f.]).

    Das Urteil des Senats vom 23. April 1971 hat allerdings aufgrund des Vertrags der in jenem Verfahren beklagten Gemeinde die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß in der nach dem letzten Weltkrieg entstandenen starken konfessionellen Mischung der Angehörigen der bürgerlichen Gemeinde, die ursprünglich eine weitgehend konfessionelle Einheit aufwies, eine völlige Veränderung der Verhältnisse liefen könnte, durch welche die alten Kirchenbaulasten obsolet geworden sein könnten (BVerwGE 38, 76 [82 f.]); entgegen der Auffassung der Beschwerde ist damit aber nicht gesagt, allein die Änderung der konfessionellen Zusammensetzung der Bevölkerung einer Gemeinde sei geeignet, den Wegfall einer Kirchenbaulastverpflichtung wegen Änderung der maßgebenden Verhältnisse zu rechtfertigen, der im Urteil vom 3. November 1967 berücksichtigte Gesichtspunkt des Wegfalls der ursprünglichen Zweckbestimmung des Kirchturms könne in einer kleinen Gemeinde (BVerwGE 28, 179 [182]) hingegen keine Rolle mehr spielen.

    Auch aus der Bemerkung in dem Urteil vom 23. April 1971, daß in dem Falle, der dem Urteil vom 3. November 1967 zugrunde lag, "eine Reihe von Besonderheiten vorlagen" (BVerwGE 38, 76 [81]), läßt sich nicht entnehmen, der Gesichtspunkt des Funktionswandels des Kirchturms vermöge den Wegfall oder die Minderung einer Kirchenbaulastverpflichtung nicht mehr zu rechtfertigen und insoweit sei die Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 3. November 1967 überholt.

    Demgemäß nimmt das spätere Urteil vom 23. April 1971 hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit, daß Kirchenbaulastansprüche wegen grundsätzlicher Veränderung der Verhältnisse untergegangen sein könnten, ausdrücklich Bezug auf das Urteil vom 3. November 1967 (vgl. BVerwGE 38, 76 [81]).

  • BVerwG, 17.12.1973 - VII B 67.73

    Voraussetzungen für das Erlöschen einer gemeindlichen Kirchenbaulast durch eine

    Nach der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 28, 179 und 38, 76) setzt der Untergang eines Anspruchs der hier streitigen Art eine völlige bzw. eine grundsätzliche Änderung der Verhältnisse voraus (BVerwGE a.a.O. S. 183 bzw. 81, 82, 83).

    Daß der Grundsatz der Neutralität und der Parität den Fortbestand einer die öffentliche Hand verpflichtenden Kirchenbaulast nicht ausschließt, hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 38, 76 [BVerwG 23.04.1971 - BVerwG VII C 4.70] [78 ff.] sowie Beschluß vom 26. Juli 1973 - BVerwG VII B 34.73 -); die Beklagte hat keinerlei Argumente vorgebracht, die zu einer erneuten Überprüfung jener Auffassung Anlaß geben könnten.

    Was die Frage anlangt, ob Rechte der Kirchen aus Baulastverpflichtungen dem Schutz des Art. 138 Abs. 2 der Weimarer Verfassung (WV) in Verbindung mit Art. 140 GG unterliegen, so mögen allerdings über die grundsätzliche Bejahung dieses Schutzes in BVerwGE 38, 76 (81) [BVerwG 23.04.1971 - BVerwG VII C 4.70] hinaus noch einzelne Fragen klärungsbedürftig sein.

    Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, daß nach der erwähnten Entscheidung in BVerwGE 38, 76 (81) [BVerwG 23.04.1971 - BVerwG VII C 4.70] die Annahme, die Einführung der Kirchensteuer habe die Kirchenbaulasten wegfallen lassen, nur "in dieser Allgemeinheit" gegen die genannten Verfassungsvorschriften verstoße, eine nähere Konkretisierung dieser allgemein gehaltenen Auffassung jedoch noch ausstehe.

    Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof sich unter Bezug auf das Urteil des Senats in BVerwGE 38, 76 [BVerwG 23.04.1971 - BVerwG VII C 4.70] auf den Standpunkt gestellt, die Auffassung, durch den Erlaß des Hessischen Kirchensteuergesetzes vom 27. April 1950 seien bis dahin entstandene Kirchenbaulasten der Gemeinden entfallen, würde gegen Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 WV verstoßen.

  • BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08

    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Gemeinde; Rat der Gemeinde;

    Zwar fallen die Rechte einer Kirche aus einer gemeindlichen Kirchenbaulast nicht nur unter den Schutz der Eigentumsgarantie, sondern auch unter den Schutz der Kirchengutsgarantie(Urteil vom 23. April 1971 - BVerwG 7 C 4.70 - BVerwGE 38, 76 = Buchholz 11 Art. 140 Nr. 13).
  • BVerwG, 11.10.2006 - 10 CN 2.05

    Zweckverband; Gründung; Verkündung; Bekanntmachung; kumulative Bekanntmachung;

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch schon in einer Entscheidung über eine Kirchenbaulast unter Berufung auf eine in Rechtsprechung und Literatur verbreitete Auffassung (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 31. März 1955 - Vf. 126-V-53 u.a. - BayVGHE n.F. 8, Teil II S. 25 ; OVG Münster, Urteil vom 22. Dezember 1958 - 3 A 326/58 - OVGE 14, 276 ; Wolff/Bachof, VwR 1, 11. Auflage 1999, § 27 I 2 Rn. 5; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des BGB, 1. Halbband, 15. Auflage 1959, S. 287 f.) die völlige Veränderung der Verhältnisse als Grund für das Außerkrafttreten der diese Verhältnisse regelnden Norm angesehen (Urteil vom 3. November 1967 - BVerwG 7 C 68.66 - BVerwGE 28, 179 ; vgl. auch Urteil vom 23. April 1971 - BVerwG 7 C 4.70 - BVerwGE 38, 76 m.w.N.).
  • StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14

    Beteiligung einer politischen Gemeinde an den Instandhaltungskosten eines

    Hierzu nahm er Bezug auf die Literatur zu Art. 7 Abs. 1 LV (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 7 Rn. 11; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 7 Rn. 14) und das vom Bundesverwaltungsgericht zu Art. 138 Abs. 1 WRV vorgegebene Verständnis (vgl. BVerwGE 28, 179 - BeckRS 1967, 30425578; BVerwGE 38, 76 - Juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 19).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.04.1982 - VerfGH 17/78

    Beschränkte Beseitigungsmöglichkeit örtlicher Kirchenbaulasten

    Zweifelhaft ist ferner, ob die Lokalobservanz nicht infolge der Veränderung der Verhältnisse entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1967, BVerwGE 28, 179 /182/; Urteil vom 23. Aprit 1971, BVerwGE 38, 76 /81, 82/) oder aus Gründen der Subsidiarität gegenüber sämtlichen kirchlichen Finanzierungsmittein zurückgetreten ist.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. April 1971 (BVerwGE 38, 76 ff} unter Berufung auf Art. 140 66 i.V.m. Art. 138 WRVY dargelegt, daß auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage beruhende Kirchenbaulastverpflichtungen der politischen Gemeinde nicht gegen die Grund-.. sätze der Neutralität (Art. 4 Abs. 1, 3 Abs. 3, 33 Abs. 3 GG, Art. 140 66 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 und 4, 137 Abs. 1 WRY) und der Parität (Art. 3 66,.

  • VG Karlsruhe, 12.02.2010 - 7 K 1669/07

    Erstattungsanspruch für Aufwendungen für die Instandsetzung des Chorbereichs der

  • OVG Thüringen, 21.07.2010 - 4 KO 173/08

    Bekanntmachung von Satzungen in einer von zwei vorgeschriebenen Zeitungen, bei

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 6.92

    Vertreibungsmaßnahmen - Vertreibungsgebiete - Vertriebene

  • BVerwG, 20.03.1984 - 7 B 142.83

    Kommunale Kirchenbaulast - Gewährleistung der auf örtlichem Gewohnheitsrecht

  • VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.1244

    Keine Baulast am Kirchturm für die Gemeinde

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 1 S 972/04

    Übernahme der Kosten einer umfassenden Renovierung des Innenraums der

  • BVerwG, 11.10.2006 - 10 CN 3.05

    Rechtsstaatliche Anforderungen an die Bekanntmachung kommunaler Satzungen

  • BVerwG, 07.08.1975 - VII B 81.74

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 32.92

    Zulässigkeit einer Sprungrevision - Politische Veränderungen in östlichen

  • VG Würzburg, 02.05.1991 - W 1 K 88.1395

    Übergang einer Baulast wegen des Wegfalls eines primär baupflichtigen Trägers ;

  • VG Meiningen, 08.11.2004 - 1 K 915/98

    Zum Erlöschen einer Kirchenbaulast in der DDR auf dem Gebiet des heutigen

  • BVerwG, 31.08.1978 - 7 B 127.77

    Örtliches Gewohnheitsrecht - Kommunale Kirchenbaulasten - Religionsgesellschaft -

  • BGH, 09.04.1987 - VII ZR 43/86

    Umrechnung der Haftungshöchstgrenzen bei Verlust von aufgegebenem Reisegepäck

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 9.92

    Vertriebeneneigenschaft eines Aussiedlers aus Oberschlesien - Wegfall der

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 27.92

    Vertriebeneneigenschaft eines Aussiedlers aus Oberschlesien - Wegfall der

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 10.92

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises einer aus Polen stammenden deutschen

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 38.92

    Antrag auf Erteilung eines Vertriebenenausweises - Erforderlichkeit der Darlegung

  • VG Berlin, 03.06.1999 - 27 A 58.98
  • OVG Niedersachsen, 06.01.1995 - 1 L 2709/93

    Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; Campingplatz; Auftreten eines seltenen Tieres;

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 39.92

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Bekenntnis zur deutschen

  • VGH Bayern, 09.01.2003 - 7 B 01.1248

    Fortbestand eines öffentlich-rechtlichen Reichnisses

  • FG Köln, 10.05.2000 - 15 K 2639/94

    Betriebsausgabenabzug von Patronatslasten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.1974 - V A 937/71
  • Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 13.06.1997 - KVVG II 3/95
  • VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 13.06.1997 - KVVG II 3/95
  • VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 13.06.1997 - II 3/95

    Finanzielle Förderung

  • BVerwG, 23.04.1971 - VII C 5.70

    Bestehen einer Baupflicht und Unterhaltungspflicht für ein Pfarrhaus

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